Außergewöhnliche Belastung
Als außergewöhnliche Belastung zählen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in größerem Umfang entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Häufige Beispiele für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheits- und Behandlungskosten, die die Krankenkassen nicht bezahlen. Dabei können auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz jüngst feststellte (vom 18.8.2016, 4 K 2173/15).
Lipödem
Letzteres ist unter anderem hinsichtlich einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems der Fall. Eine Steuerpflichtige hatte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Das FG betonte, dass es bis dato an wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode fehlt.
Amtsärztliches Gutachten
Letzteres war aber nicht entscheidend. Der Steuerabzug setzt voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden ist. Im Klagefall wurde die Behandlung jedoch nur von dem behandelnden Hausarzt verordnet. Das reichte dem Gericht nicht aus.
Stand: 29. November 2016
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns: Wir von Thielsen + Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg Winterhude sind Ihr professioneller Ansprechpartner für all Ihre steuerlichen Angelegenheiten. Neben den klassischen steuerlichen Dienstleistungen beraten wir Sie auch in Sachen Betriebswirtschaft und Steuerrecht.