Kein Anspruch kraft betrieblicher Übung
Betriebliche Übung
Als „betriebliche Übung“ werden regelmäßige, bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass diese Verhaltensweisen (meist handelt es sich um eine Vergünstigung) des Arbeitgebers auf Dauer gewährt werden.
Betriebsparkplatz
So verhielt es sich auch mit einem Betriebsparkplatz vor einem Großklinikum. Bislang war es den Bediensteten gestattet, auf diversen Parkplätzen sowie einem Parkdeck kostenlos zu parken. Nach der Durchführung diverser Umbaumaßnahmen und der Herstellung einer neuen Parkplatzanlage wurde das Parken kostenpflichtig – auch für die Mitarbeiter. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen, auch nicht aus der „betrieblichen Übung“ heraus (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 13.02.2014, 1 Sa 17/13).
Stand: 27. Mai 2014
Erscheinungsdatum:
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