Heilbehandlung
Aufwendungen für Heilbehandlungen akzeptiert die Finanzverwaltung grundsätzlich, ohne dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden (Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 12.3.2013 313-S2284-187). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen Nachweis der Zwangsläufigkeit bzw. Notwendigkeit mittels Verordnung eines Arztes oder eines amtsärztlichen Attests erbringt (Einkommensteuer-Richtlinien R 33.4).
Kosmetische Behandlungen
Vom Steuerabzug ausgeschlossen sind dabei Aufwendungen für Behandlungen, die aus rein kosmetischen Erwägungen heraus durchgeführt werden. Diese Aufwendungen zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung (Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 12.3.2013, a.a.O).
Zweifelsfälle/Abgrenzung
Die Beweislast, ob die medizinische Maßnahme kosmetischer Natur ist oder tatsächlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient, wälzt die Finanzverwaltung an den Steuerpflichtigen ab. „Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich die Zweckbestimmung seiner Behandlung anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen“, wie aus der Verfügung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (v. 12.3.2013 a.a.O.) hervorgeht.
Befundberichte
Die Finanzämter fordern vom Steuerpflichtigen regelmäßig den Befundbericht an. Dabei wird regelmäßig davon ausgegangen, dass dem Steuerpflichtigen ein solcher vorliegt und er diesen „zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vorlegen kann“. Allein ein Attest des behandelnden Arztes genügt der Finanzverwaltung „grundsätzlich nicht“ (Verfügung Finanzministeriums Schleswig-Holstein v. 12.3.2013 a.a.O.).
Kostenübernahme/Beteiligung durch Krankenversicherung:
Ungeachtet dessen lässt die Finanzverwaltung einen Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung zu, wenn sich die Krankenversicherung oder der Beihilfeträger des Steuerpflichtigen an den Behandlungskosten ganz oder teilweise beteiligt. Eine ganz oder teilweise Kostenübernahme gilt der Finanzverwaltung als Indiz einer medizinischen Indikation.
Stand: 12. Mai 2013
Erscheinungsdatum:
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