Essen auf Rädern
Besonders ältere Menschen sind aus gesundheitlichen Gründen auf die Lieferung von Mittagessen angewiesen. Die Lieferung von Essen an diese Personengruppe rechtfertigt allerdings nicht einen Steuerabzug der Lieferkosten als außergewöhnliche Belastung, wie das Finanzgericht/FG Münster entschieden hat (Urteil vom 27.4.2023, 1 K 759/21 E).
Folgekosten
Das FG sieht die Aufwendungen nicht als außergewöhnlich und zwangsläufig an. Denn die Aufwendungen dienen nicht unmittelbar zur Heilung, sondern sind vielmehr als Folgekosten einer Krankheit zu werten.
Einschlägige BFH-Rechtsprechung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH zählen die Kosten für Verpflegung, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung, welche nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sind (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 4.11.2021, VI R 48/18)
Diätverpflegung
Das FG betonte in diesem Zusammenhang, dass auch Aufwendungen für besondere Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind und diese Regelung auch verfassungsgemäß sei (vgl. BFH, Beschluss vom 9.10.2003, III B 139/02; BVerfG - Nichtannahmebeschluss vom 21.4.2005, 2 BvR 2100/03). Daher kann für Essen auf Rädern nichts anderes gelten.
Stand: 29. August 2023
Erscheinungsdatum:
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