Der Fall
Eine Berufsausübungsgemeinschaft bestehend aus Ärztinnen und Ärzten für Anästhesiologie, die sich auf Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen und mit belegärztlichen Leistungen spezialisiert hat, gewährleistet eine telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche für Notfälle. Die Gemeinschaft rechnete für diese besonderen Dienste eine gesonderte Unzeitgebühr (Gebührenposition GOG 01100 EBM-Ä) ab. Die kassenärztliche Vereinigung (KÄV), die die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen feststellt, erkannte die Gebührenposition nicht an und nahm entsprechende Honorarkürzungen vor. Gegen diese erhob die Ärztegemeinschaft Klage. Der Klageweg erstreckte sich über drei Instanzen, bis hin zum Bundessozialgericht.
BSG-Urteil
Das Bundessozialgericht/BSG gab der Revisionsklage der Berufsausübungsgemeinschaft/BGA letztendlich statt (Urteil vom 15.7.2020, B 6 KA 13/19 R). Für die Geltendmachung einer Unzeitgebühr käme es nicht darauf an, ob die Ärztin bzw. der Arzt von der Patientin bzw. dem Patienten in einem Zeitraum in Anspruch genommen wird, der innerhalb der normalen Arbeitszeit liegt, so das Gericht. Ebenso wenig steht entgegen der Auffassung der Beklagten und des vorinstanzlichen Landessozialgerichts einer Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä entgegen, dass die Klägerin ihren Patienten eine Mobiltelefonnummer zur Kenntnis gegeben hat, unter der ein dafür von der Klägerin eingeteilter Arzt jederzeit erreichbar ist. Die Bekanntgabe einer Mobilfunknummer gegenüber Patienten hat nicht zur Folge, dass eine Inanspruchnahme (per Telefon) nicht mehr als „unvorhergesehen“ i. S. der Leistungslegende der GOP 01100 EBM-Ä anzusehen wäre, so das Gericht. Die Auslegung des Begriffs „unvorhergesehene Inanspruchnahme“ kann ferner nicht davon abhängen, wie häufig die GOP 01100 EBM-Ä von einem Arzt oder einer BGA in Ansatz gebracht wird.
Stand: 26. Februar 2024
Erscheinungsdatum:
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