Elektronische Registrierkassen
Unternehmerinnen und Unternehmer, die in ihrem Geschäftsbetrieb elektronische Registrierkassen verwenden, sind seit Januar dieses Jahres verpflichtet, jede Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten (§146a der Abgabenordnung (AO) i.V. m. § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)). Im November 2019 hatte das BMF mit Schreiben vom 4.11.2019 (IV A 4-S 0319/19/10002:001) eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 eingeräumt. Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus gewährt das Bundesfinanzministerium nicht (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).
Länderspezifische Ausnahmeregelungen
Die Finanzminister nachfolgender Bundesländer gewähren jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristverlängerung. Gesonderte Anträge des Unternehmers auf Fristverlängerung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht erforderlich.
Bundesland und Quelle | Fristverlängerung bis | Voraussetzungen/Bedingungen |
Baden-Württemberg | 31.3.2021 | Nachweis, dass die Ausrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 30.9.2020 nicht möglich war, aber rechtzeitig vor dem 1.10.2020 eine verbindliche Bestellung oder ein Auftrag erfolgte. |
Bayern | 31.3.2021 | Beauftragung/verbindliche Bestellung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler bis zum 30.9.2020 oder der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar. |
Berlin | 31.3.2021 | Einbau der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss bis zum 30.8.2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein. Zugleich ist zu bestätigen, dass die Umrüstung nicht bis zum 30.9.2020 möglich ist. Der Einbau muss spätestens bis zum 31.3.2021 erfolgen |
Brandenburg | 31.3.2021 | Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 31.8.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Das beauftragte Unternehmen muss zudem schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30.9.2020 nicht durchgeführt werden konnte und es muss ein konkreter Einbautermin innerhalb der Nachfrist benannt werden. Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 31.8.2020 nachweislich beauftragt worden sein. |
Hamburg | 31.3.2021 | Nachweisliche verbindliche Bestellung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 oder bei Einsatz einer cloud-basierten TSE muss eine solche nachweislich noch nicht verfügbar sein. |
Hessen | 31.3.2021 | Beauftragung eines Kassenfachhändlers, eines Kassenherstellers oder eines anderen Dienstleisters im Kassenbereich bis spätestens 30.9.2020 und verbindliche Bestellung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Ist der Einbau einer cloud-basierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der Einbau einer TSE ist bis zum 31.3.2021 sicherzustellen. |
Mecklenburg-Vorpommern | 31.3.2021 | Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein. |
Nordrhein-Westfalen | 31.3.2021 | Verbindliche Bestellung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 oder der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar. |
Niedersachsen | 31.3.2021 | Beauftragung eines Kassenfachhändlers/Herstellers bis spätestens 31.8.2020 und Nachweis des Kassenfachhändlers/Herstellers, dass der Einbau bis 30.9.2020 nicht möglich ist oder der Einbau einer cloud-basierten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zwar vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist |
Rheinland-Pfalz | 31.3.2021 | Der Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 31.8.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Vom beauftragten Unternehmen muss zudem eine Bestätigung eingeholt werden, dass der Einbau einer TSE nicht bis zum 30.9.2020 durchgeführt werden konnte. Die Nichtbeanstandungsfrist verlängert sich auch dann, wenn das Unternehmen den Einsatz einer cloud-basierten TSE vorgesehen hat. |
Saarland | 31.3.2021 | Der Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Das beauftragte Unternehmen muss zudem schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE nicht bis zum 30.9.2020 durchgeführt werden kann. Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein. Außerdem ist anhand geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass die cloud-basierte TSE zum 30.9.2020 noch nicht verfügbar ist. |
Sachsen | 31.3.2021 | Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 31.8.2020 beauftragt worden sein. Die Nichtbeanstandungsfrist wird auch dann verlängert, wenn der fristgerechte Einsatz einer cloud-basierten TSE nachweislich bis zum 31.8.2020 beauftragt wurde, eine solche aber noch nicht verfügbar ist. |
Sachsen-Anhalt Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.7.2020, 43-S 0316 a- /23/42928/2020 |
31.3.2021 | Der fristgerechte Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Ist beabsichtigt, eine cloud-basierte TSE zu verwenden, muss der fristgerechte Einsatz ebenfalls bis zum 30.9.2020 nachweislich beauftragt worden sein. |
Schleswig Holstein | 31.3.2021 | Nachweisliche Beauftragung des fristgerechten Einbaus einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis spätestens 30.9.2020. Bei einem geplanten Einsatz einer cloud-basierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30.9.2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben. |
Thüringen | 31.3.2021 | Der Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) muss nachweislich bis zum 30.9.2020 bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich beauftragt worden sein. Die Nichtbeanstandungsfrist verlängert sich auch dann, wenn das Unternehmen den Einsatz einer cloud-basierten TSE vorgesehen hat. Dem zuständigen Finanzamt muss angezeigt werden, dass die Voraussetzung für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist gegeben sind. |
Stand: 31. August 2020
Erscheinungsdatum:
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