Quellensteuern
Bezieht ein Kapitalanleger Dividenden von einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wird ihm im Regelfall die dortige Quellensteuer gleich einbehalten. Die deutschen depotführenden Banken rechnen ausländische Quellensteuern nur insoweit auf die Abgeltungsteuer an, als diese nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.
Online-Rückerstattungsverfahren
Der nicht anrechenbare Teil muss vom Kapitalanleger zurückverlangt werden. Das hierzu notwendige Rückerstattungsverfahren erledigt im Regelfall der Steuerberater oder auch die betreffende ausländische Bank. Doch auch ein Selbstantrag ist möglich. Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern unter www.steuerliches-info-center.de eine Vielzahl von Erstattungsformularen bereit.
Benötigte Daten
Die zum Ausfüllen der Formulare notwendigen Daten befinden sich auf den Erträgnisaufstellungen der Bank. Die wesentlichen Daten sind der Name und Adresse des Empfängers, der Name und die ISIN-Nummer der Aktie, die Stückanzahl, die Dividende je Aktie sowie der Zahltag. Darüber hinaus ist die abzurechnende Stelle der Dividenden anzugeben. Wichtig ist auch das Kaufdatum der Aktie. Bei mehreren Käufen ist immer das letzte Datum vor der Dividendenabrechnung zu verwenden.
Antragsfristen
Für die Rückerstattung sind bestimmte Antrags- bzw. Verjährungsfristen zu beachten. Im Regelfall gilt eine Antragsfrist von 3 Jahren.
Stand: 12. April 2013
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns: Wir von Thielsen + Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg Winterhude sind Ihr professioneller Ansprechpartner für all Ihre steuerlichen Angelegenheiten. Neben den klassischen steuerlichen Dienstleistungen beraten wir Sie auch in Sachen Betriebswirtschaft und Steuerrecht.