Strafzuschlag künftig schon ab 25.000 € hinterzogener Steuern
Selbstanzeige
Vom Instrument der Selbstanzeige haben in letzter Zeit insbesondere Auslandsgeldanleger regen Gebrauch gemacht. Ab dem 01.01.2015 sollen die Bedingungen für die strafbefreiende Wirkung solcher Steuernacherklärungen erheblich verschärft werden. Darauf haben sich Bundesfinanzministerium und Länder Ende April des Jahres verständigt (Pressemitteilung der Finanzbehörde Hamburg vom 30.04.2014).
Strafzuschlag
Nach aktuell geltendem Recht ist bei einem Steuerhinterziehungsvolumen von mehr als 50.000 € (diese Grenze gilt pro Tat) ein Strafzuschlag in Höhe von 5 % fällig. Die Zahlung des Strafzuschlags ist Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige. Mit der Zahlung erwirbt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle sieht nach Zahlung von der Verfolgung der Steuerstraftat ab. Künftig muss bereits für eine Hinterziehung von 25.000 € bis 100.000 € ein Strafzuschlag von 10 % gezahlt werden. Ab hinterzogenen Steuern in Höhe von 100.000 € bis zu 1 Mio. € beträgt der Zuschlag künftig 15 %. Ab 1 Mio. € hinterzogener Steuern sollen 20 % Strafzuschlag fällig werden.
Strafrechtliche Verjährungsfristen
Grundvoraussetzung für die Erlangung von Straffreiheit ist, dass gegenüber der Finanzbehörde alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt nach geltendem Recht 5 Jahre; sie soll künftig auf 10 Jahre verdoppelt werden. Damit müssen künftig für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige vollständige Angaben für insgesamt 10 zurückliegende Jahre nachgeholt werden. Dieser lange Verjährungszeitraum kann angesichts des Vollständigkeitsgrundsatzes in Fällen, in denen die Auslandsbank keine Erträgnisaufstellungen mehr liefern kann, zu Problemen führen.
Stand: 23. Juni 2014
Erscheinungsdatum:
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