Abschreibung
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Abnutzung unterliegen, sind abzuschreiben (Abschreibungsgebot). Handelsrechtlich stellt die Abschreibung ein Instrument der Bewertung dar, da abnutzbare Wirtschaftsgüter in der Bilanz mit ihren Anschaffungs-/Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibung anzusetzen sind. Steuertechnisch bewirkt die Abschreibung als „Absetzung für Abnutzung (AfA)“, dass sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die gesamte Nutzungsdauer hinweg gewinnwirksam auswirken können. Die gebräuchlichste Art der Abschreibung ist die lineare Abschreibung. Darüber hinaus gibt es die degressive Abschreibung oder auch die Leistungsabschreibung.
Leistungsabschreibung
Die Leistungsabschreibung bietet sich als Alternative zur linearen Abschreibung an. Die Leistungsabschreibung ist steuerlich zulässig „bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen“ (§ 7 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes – EStG).
Voraussetzung
Der Steuerpflichtige kann dieses Verfahren statt der linearen Abschreibung wählen, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. Bei dem abzuschreibenden Wirtschaftsgut muss es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln.
Berechnung
Die Leistungs-AfA bemisst sich aus den Anschaffungskosten, multipliziert mit der Zahl der tatsächlichen Leistungseinheiten in dem AfA-Jahr, dividiert durch die geschätzte Gesamtleistung.
Stand: 23. Juni 2014
Erscheinungsdatum:
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