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Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung

Vermeidung von Härten

Voranmeldungszeitraum für die Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer ist im Regelfall der Kalendermonat (bei einer Umsatzsteuer von mehr als 7.500 € im Kalenderjahr). Die Finanzverwaltung kann zur Vermeidung von Härten diese Frist um einen Monat verlängern (so genannte Dauerfristverlängerung § 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz). Bei gewährter Dauerfristverlängerung muss ein Unternehmer z.B. die Umsatzsteuer für den Januar 2014 nicht zum 10.02.2014, sondern erst am 10.03.2014 ans Finanzamt überweisen.

Voraussetzungen

Die Finanzverwaltung gewährt Dauerfristverlängerung nur auf Antrag. Einem Antrag wird regelmäßig entsprochen, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Weitere Voraussetzung ist die Entrichtung der Sondervorauszahlung.

Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV).

Antragsfrist

Ein Antrag ist von den Unternehmern für jedes Jahr neu zu stellen. Die Sondervorauszahlung muss für jedes Kalenderjahr neu berechnet, angemeldet und entrichtet werden. Hierfür gilt der 10. Februar des jeweiligen Jahres als Stichtag.

Stand: 12. Januar 2014

Bild: photocrew - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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