Freibeträge für Steuerausländer
Wird Vermögen an Inländer vererbt oder verschenkt, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, gelten bekanntlich weit höhere Freibeträge, als wenn dasselbe Vermögen an Erwerber aus anderen EU-Ländern geht. Dies hatte der Europäische Gerichtshof bereits vor Jahren bemängelt. Der deutsche Gesetzgeber änderte daraufhin das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz dahin gehend, dass Gebietsfremde auf Antrag für Steuerzwecke wie Inländer behandelt werden können. Doch dies geht der EU-Kommission nicht weit genug. Sie hat daher beschlossen, Deutschland wegen der Erbschaftsteuer beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen.
Vorlagebeschluss des BFH
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) nahm das gegenwärtige Erbschaftsteuergesetz ins Visier und bemängelte generell die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen. In der weitgehenden Verschonung des Betriebsvermögens sehen die BFH-Richter eine „Überprivilegierung“, welche dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Die Notwendigkeit für eine steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Vermeidung existenzgefährdender Liquiditätsengpässe besonders bei mittelständischen Unternehmen durch die Zahlung hoher Erbschaft-/Schenkungsteuern sah der BFH im Übrigen nicht. Denn in Fällen bedrohlicher Liquiditätsprobleme kann die Steuer auch gestundet werden (Az. II R 9/11).
Entscheidung des BVerfG
Ob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Bedenken des BFH teilt, bleibt abzuwarten. Folgt das BVerfG der Ansicht des BFH, dürfte es zu einer neuen Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts kommen. Die letzten Steuerreformen brachten stets Steuererhöhungen mit sich.
Stand: 12. November 2012
Erscheinungsdatum:
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