Ausschüttungen
Die GmbH-Bilanz 2017 ist im Regelfall erstellt. Vielfach stellt sich dann die Frage, wie viel die GmbH eigentlich ausschütten kann. Die Frage beantwortet sich mit Blick auf die Bilanz wie folgt: Ausschüttbar ist die Summe aus Jahresüberschuss und Gewinnvortrag. Der Gewinnvortrag beinhaltet die stehen gelassenen und bisher nicht ausgeschütteten Gewinne aus früheren Jahren.
Beschränkung nach § 43a GmbHG
Hat die GmbH Kredite an den Geschäftsführer gewährt? Diese dürfen nach § 43a GmbHG nur aus dem freien Eigenkapital gewährt werden. Die Vorschrift bestimmt, dass Kredite „nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft“ gewährt werden dürfen. Die Vorschrift gilt übrigens nicht nur für den Geschäftsführer, sondern allgemein auch für andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte. Mit anderen Worten: Das zu erhaltende Stammkapital sowie Kredite sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Betragen Jahresüberschuss und Gewinnvortrag in Summe € 1.000.000,00 und schuldet der Geschäftsführer der GmbH € 200.000,00, können nur maximal € 800.000,00 ausgeschüttet werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die GmbH über freie liquide Mittel in Höhe der gewünschten Ausschüttung verfügt.
Teileinkünfteverfahren
Ausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen unterliegen im Regelfall als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zzgl. Solizuschlag). Dabei führt die GmbH die 25%ige Kapitalertragsteuer ab und damit ist alles erledigt. Der Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, für das Teileinkünfteverfahren zu optieren. Bei einer Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren werden die GmbH-Ausschüttungen nur zu 60 % besteuert. Die Besteuerung erfolgt im Steuerveranlagungsverfahren mit dem progressiven Steuersatz. Darüber hinaus dürfen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende steuermindernde Beträge (z. B. Darlehenszinsen für die GmbH-Beteiligung) zu 60 % abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist eine Beteiligung von mindestens 25 % an der GmbH bzw. von mindestens 1 %, wenn der Gesellschafter einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz-EStG).
Stand: 27. Juli 2018
Erscheinungsdatum:
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