1-%-Methode: nur Sonderzubehör im Zeitpunkt der Erstzulassung zählt!
Sonderzubehör:
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist bekanntlich jeden Kalendermonat mit einer Pauschale in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten der Sonderausstattung (jeweils einschließlich der Umsatzsteuer) zu versteuern.
BFH-Urteil:
Zu dem steuerpflichtigen Sonderzubehör gehört allerdings nur das werkseitig eingebaute Sonderzubehör, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil festgestellt hat (Urt. v. 13.10.10, VI R 12/09). Der BFH begründete seine Entscheidung, in der es um den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage ging, u. a. damit, dass es sich bei nachträglich eingebautem Sonderzubehör zum einen nicht um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs handelt. Zum anderen sei die zusätzliche Ausstattung auch nicht im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden. „Das Gesetz stellt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift auf das gesetzliche Merkmal des Zeitpunktes der Erstzulassung sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Sonderausstattung ab“, so der BFH. Nichts anderes kann für nachträglich angeschaffte Alufelgen, Telefone, Stereoanlagen usw. gelten. Dieses Zubehör galt immer als beliebter Angriffspunkt der Betriebsprüfer.
Stand: 12. Juli 2011
Erscheinungsdatum:
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