Gewerbesteuer
Die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe war bis zum Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 gegeben. Danach wurde die Abziehbarkeit gestrichen. Im Gegenzug wurde eine Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eingeführt. Angerechnet werden kann seither das 3,8-fache des jeweils für den Veranlagungszeitraum geltenden Gewerbesteuer-Messbetrags.
Revisionsverfahren
Unter dem Aktenzeichen I R 21/12 ist derzeit beim Bundesfinanzhof ein Verfahren zum Abzug der Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung anhängig. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Hamburg, war zwar nicht von der Verfassungswidrigkeit der bloßen „Anrechnung“ der Gewerbesteuer überzeugt, äußerte aber Zweifel. Nach Ansicht der FG-Richter sei das objektive Nettoprinzip verletzt. Das objektive Nettoprinzip besagt, dass Betriebsausgaben grundsätzlich steuerlich absetzbar sein müssen. Die Gewerbesteuer zählt zweifelsohne zu den Betriebsausgaben (Urt. v. 29.2.2012 - 1 K 48/12).
Einspruch
Gewerbesteuer zahlende Gastwirte und Hoteliers sollten daher unter Berufung auf das anhängige Verfahren Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen. Gleichzeitig sollte auch Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zwar führt dies nicht zu einer unmittelbaren Steuerreduzierung. Der Gastronom/Hotelier hält sich aber seinen Steuerbescheid offen und profitiert im Fall einer steuerzahlerfreundlichen Gerichtsentscheidung durch Berichtigung seines Steuerbescheides.
Stand: 12. September 2012
Erscheinungsdatum:
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