Regel- oder ermäßigter Steuersatz?
Nahrungsmittel unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, der Verzehr von zubereiteten Speisen in Restaurants hingegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Maßgeblich sind die Dienstleistungen in Verbindung mit dem Speisenverzehr, also das Servieren und das Zurverfügungstellen von Tischen und Stühlen. Der Gastronom konnte bislang folgende Faustregel beherzigen: Der sitzende Gast ist mit 19 %, der mitnehmende Gast mit 7 % zu besteuern. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung: Diese sieht es z.B. als begünstigte Lieferung (7 % Umsatzsteuer) an, wenn eine Metzgerei frisch zubereitete Suppen in einem Warmhaltebehälter bereitstellt und die fertig belegten Platten und die Suppe abgeholt oder angeliefert werden (BMF, v. 16.10.2008, IV B 8 - S 7100/07/10050). Das Zubereiten der Speisen selbst galt bislang als für die Vermarktung notwendiges Dienstleistungselement und löste nicht allein den 19%igen Regelsteuersatz aus.
EuGH-Vorlagen:
Der Bundesfinanzhof legte dem Europäischem Gerichtshof (EuGH) insgesamt vier Vorlagen vor, die sich ausschließlich mit der Umsatzbesteuerung von Speisen beschäftigen. An den EuGH gestellte zentrale Frage ist u.a., ob unter den Begriff Nahrungsmittel auch zubereitete Speisen fallen. Falls dies der Fall ist, will der Bundesfinanzhof (BFH) wissen, ob die Zubereitung als Dienstleistungselement zu berücksichtigen sei, wenn zu entscheiden ist, ob die einheitliche Leistung eines Partyservice-Unternehmens als steuerbegünstigte Lieferung von Nahrungsmitteln oder als nicht steuerbegünstigte Dienstleistung zu qualifizieren ist.
Folgen:
Die Antwort des EuGH betrifft nicht nur Partyservicebetreiber, sondern die gesamte Gastronomiebranche. Kommt der EuGH zu dem Schluss, dass zubereitete Speisen keine ermäßigt zu besteuernde Nahrungsmittel seien, müssten alle gekochten Speisen – auch solche zum Abholen oder Mitnehmen – mit dem Regelsteuersatz besteuert werden. Dasselbe gilt, wenn sich der EuGH der Auffassung des BFH anschließt und entscheidet, dass die Speisenzubereitung nicht lediglich eine notwendige Vermarktung darstellt, sondern bereits so prägend sei, dass die Regelbesteuerung anzuwenden wäre und es einem Hinzutreten weiterer Dienstleistungsmerkmale (Anbieten von Stühlen und Tischen, Servieren, Gestellung von Besteck usw.) nicht mehr bedarf. Bis zur EuGH-Entscheidung sollten Gastronomen in ihren Räumen darauf hinweisen, dass zum Mitnehmen gekaufte Speisen dort nicht verzehrt werden dürfen. Dann werden sie bis zur EuGH-Entscheidung zumindest den Anforderungen der Finanzverwaltung gerecht.
Stand: 7.März 2011
Erscheinungsdatum:
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