Privatentnahmen
Entnimmt der Gastwirt Lebensmittel für den privaten Konsum, für die er bereits einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt/Hotelier nun jedes Stück Obst, jedes Getränk und jedes Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen, was in den meisten Fällen zu einem unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwand führen würde.
Pauschbeträge 2022
Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt/Hotelier anwenden kann (für 2022: BMF vom 20.1.2022, IV A 8 - S 1547/19/10001 :003). Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person ohne Umsatzsteuer und werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Für das Kalenderjahr 2022 liegen die Pauschbeträge für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen bei € 3.401,00. Dieser Betrag splittet sich in 2022 wie folgt auf: € 2.646,00 für Abgaben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (alle Speisen) und € 755,00 für Getränke (voller Umsatzsteuersatz). Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, beträgt der Jahreswert € 2.109,00, wobei hier € 1.521,00 auf Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und € 588,00 auf Getränke entfallen (voller Umsatzsteuersatz). Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich gewinnerhöhend aus.
Kinder
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu 2 Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen die Pauschbeträge für Gastwirte an.
Stand: 29. März 2022
Erscheinungsdatum:
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