Mindestlohn
Seit 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Dieser wurde zum 1.1.2021 auf € 9,50 angehoben. Nach der dritten Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns (MiLoV3) vom 9.11.2020 (BGBl. I Nr. 51, S. 2356) sind bis 1.7.2022 weitere Erhöhungen in drei Stufen geplant. So steigt der Mindestlohn zum 1.7.2021 auf € 9,60, zum 1.1.2022 auf € 9,82 und zum 1.7.2022 auf € 10,45.
Geringfügig Beschäftigte
Gastronomen beschäftigen besonders in Saisonzeiten neben den Vollzeitbeschäftigten auch geringfügig Beschäftigte. Auch für diese Beschäftigtengruppe gilt der Mindestlohn. Gastronomen müssen beachten, dass die € 450,00-Grenze mit jeder Mindestlohnerhöhung schneller erreicht wird als bislang.
Regelmäßige Wochenstundenzahl
Vor jeder Mindestlohnerhöhung sollte der Gastronom mit jedem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anpassen. Im ersten Halbjahr 2021 sollte diese maximal 10,88 Stunden betragen. Bei 10,88 Wochenstunden und einer durchschnittlichen Wochenanzahl im Monat von 4,35 betragen die monatlichen Arbeitsstunden insgesamt 47,32. Multipliziert mit dem Mindestlohn von € 9,50 ergibt sich daraus ein innerhalb der € 450,00-Grenze liegender Lohn von € 449,62. Entsprechend ist für das zweite Halbjahr 2021 sowie zu den Zeitpunkten der kommenden Mindestlohnerhöhungen in 2022 zu verfahren.
Stand: 29. März 2021
Erscheinungsdatum:
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